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Sehr geehrter Herr Happich, wie heute telefonisch besprochen sende ich Ihnen eine Anfrage zum Rodelverbot im Fortunapark im 10.Bezirk:
Die selten gute Schneelage in Wien macht es auch unserer "Kindergruppe Terrassenhaus" möglich, im Fortunapark (10.Bezirk) den Winter zu genießen. Leider steht am Eingang ein Schild "Rodeln verboten": (Dazu)
Da dies laut telefonischer Auskunft auf Grund einer Sicherheitsüberprüfung geschehen ist, ergeben sich zwei Fragen: Mit freundlichen Grüßen Fritz Endl :-) Für die "Kindergruppe Terrassenhaus" und Plattform "Unser Triesterviertel"
Sehr geehrter Herr Happich, zu unserem gestrigen Telefongespräch und meiner anschließenden Mail-Anfrage zum Thema "Rodelverbot"-Tafel (Fortunapark) kommen nun zwei zusätzliche Fragen, die vermutlich auch für Juristen/Juristinnen schwer zu beantworten sein werden.
Vorgeschichte: Nun ergeben sich zwei weitere Fragen:
1. Sind beide Verbote gleichwertig?
2. Was können Betroffene in dieser Situation machen? Wenn aber eine Zusatztafel "Auf eigene Gefahr" oder "Eltern haften für ihre Kinder" stehen würde, könnten solche Hundebesitzer zumindest nicht antworten: "Sie übertreten selber ein Verbot, also können sie ruhig die Polizei rufen." Das sollte doch auch in die Überlegungen mit einbezogen werden, meinen wir. Mit freundlichen Grüßen Fritz Endl :-)
Sehr geehrter Herr Endl ! Im Auftrag der Gartenbezirksleitung erlaube ich mir ergänzend zu Ihrem schriftlichen Nachtrag folgende Stellungnahme abzugeben: Das Rodelverbot und das Hundeverbot auf Spielplätzen werden als gleichwertige, jedoch unterschiedlich geregelte Materien der Wiener Grünanlagenverordnung und dem Wiener Tierhaltegesetz angesehen. Die Wiener Stadtgärten als Grundeigentümer der Parkanlage 10., Fortunapark, sind im Rahmen der Gesetze für die Sicherheit ihrer Spielplätze verantwortlich. Im Sinne dieser Verantwortung, bzw. gemäß einschlägiger ÖNormen, muss die Sicherheit von Spielplätzen regelmäßig und nachweislich durch den TÜV geprüft werden. Dabei zeigt sich, dass nicht jede abschüssige Grünfläche für Wintersportbetrieb bzw. sicheres Rodeln geeignet ist. Konkret ist die gegenständliche Hangfläche in 10., Fortunapark keine geprüfte Rodelanlage und darf daher auch nicht mit den Zusatztafeln „ Auf eigene Gefahr „ oder „ Eltern haften für ihre Kinder „zum Rodeln freigegeben werden. Die Wiener Stadtgärten sind gesetzlich verpflichtet Parknutzer/innen auf dieses Risiko mittels gegenständlicher Verbotstafel hinzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Robert Kahr
Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten (Hervorhebungen FE)
Sehr geehrter Herr Kahr, vielen Dank für die rasche und offene Antwort! Ohne allzu lästig fallen zu wollen lässt sie aber den unserer Meinung nach letztlich entscheidenden Punkt noch offen.......liegt aber vermutlich nicht mehr in Ihrem Zuständigkeitsbereich: Falls die TÜV-Überprüfung im konkreten Fall Fortuna-Park ergeben hat, dass die vorhandenen Spielgeräte eine Gefährdung sind, dann könnte doch mit technischen Mitteln diese Gefahr vermieden werden. (In jedem Schigebiet müssen deshalb weiche Polsterungen z.B. an harten Hindernissen angebracht werden.) Mit freundlichen Grüßen Fritz Endl :-)
Sehr geehrter Herr Endl ! Wie Sie richtig feststellen, sind nicht die Spielgeräte im Auslaufbereich des Hanges das Kernproblem des verordneten Rodelverbotes. Diese schwerwiegenden Gefahrenmomente kann man mit pralldämmenden Maßnahmen ( Begrenzung mit Banden, Strohballen, Polsterungen etc.,.. ) entschärfen. Das Hauptproblem ist die in 10., Fortunapark gemessene 15 ° Hangschräge. Als durchschnittliche Neigung für Rodelhügel, welche ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen sind nur 8,5 Grad zulässig. Der Unterschied zwischen Rodelmöglichkeiten in öffentlichen Parkanlagen zu Rodeleinrichtungen in diversen Skigebiete ist, dass diese in der Regel beaufsichtigte und in der Nutzungszeit betreute Sportanlagen sind. Mit freundlichen Grüßen Robert Kahr
Sehr geehrter Herr Kahr, ich finde es sehr beeindruckend, wie rasch und kompetent Sie auch zu diesem schwierigen Verbots-Problem Stellung nehmen! Nun ist also der Hang im Fortunapark für TÜV-Bestimmungen "zu steil".
Kein Wunder, wenn in Wien fast kein potentieller (und benützter) Rodelhang diesen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Und da haben - vermutlich nicht nur - wir ein grundsätzliches und vor allem pädagogisches Problem, weil in diesem Fall fast immer auch Kinder betroffen sind: Da stehen Verbotstafeln und niemand kümmert sich drum.....aber das liegt außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten.
Dennoch: Fritz Endl
Für die "Kindergruppe Terrassenhaus"
Sehr geehrter Herr Endl ! Leider lässt die momentane Rechtssprechung bei Personenschäden dem Grundstückseigentümer einer öffentlich zugänglichen Grünlandfläche kaum mehr Spielraum für Freizeitaktivitäten, welche dem sogenannte Restrisiko zuzuordnen wären. Für die Judikatur steht immer die Rechtsgrundlage im Vordergrund. Mit freundlichen Grüßen Robert Kahr
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