ECOVAST / Statuten |
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Beschlossen auf der außerordentlichen Generalversammlung am 6.5.2009, geändert auf der außerordentlichen GV am 8.7.2009
(1) Der Verein führt den Namen ”ECOVAST Austria“, in der Langfassung "ECOVAST AUSTRIA - Europäischer Verband für Dorf und Kleinstadt, Sektion Österreich". ECOVAST Austria ist die nationale österreichische Sektion von ECOVAST International (EUROPEAN COUNCIL FOR THE VILLAGE AND SMALL TOWN). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigstellen in allen Bundesländern ist beabsichtigt. Derzeit bestehen Zweigstellen in Niederösterreich und Oberösterreich.
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sieht seine Ziele und Aufgaben in der Werterhaltung und schöpferischen Erneuerung der von den Menschen und der Natur gestalteten Elemente des ländlichen Raumes, insbesondere der nachhaltigen Entwicklung der Kulturlandschaft, der Dörfer und Kleinstädte. (2) Die Aktivitäten des Vereins gliedern sich dementsprechend in: a) Grundlagenforschung im Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen. b) Anwendungsorientierte Forschung in Zusammenhang mit der Entwicklung, Erprobung und Dokumentation von Modellen zur Erhaltung und Förderung ländlicher Lebensräume. c) Wissenschaftliche und didaktische Begleitung von Institutionen der öffentlichen Hand, des privaten und der Zivilgesellschaft sowie von Netzwerken. Es soll damit der Stellenwert des ländlichen Raumes in Politik, Wissenschaft, Verwaltung, Wirtschaft, Medien und in der Öffentlichkeit erhöht und gefestigt werden sowie eine Plattform für die wissenschaftliche Arbeit zur Bewältigung sozioökonomischer und raumbezogener Probleme in den verschiedenen ländlichen Räumen in Österreich und in Europa erreicht werden.
(1) Der Vereinszweck gemäß § 2 soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Die erforderlichen ideellen Mittel und Tätigkeiten sind u.a.:
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen, sowie juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), das Generalsekretariat (§ 13) die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). (2) Die folgenden Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral und gelten in gleicherweise für Frauen und Männer.
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Einlangung des Antrags beim Vorstand statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Tagesordnung kann mit 2/3 Mehrheit geändert werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; (2) Beschlussfassung über den Voranschlag; (3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Generalsekretariats und der Rechnungsprüfer; (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; (5) Entlastung des Vorstands; (6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; (7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Entscheidungen von Berufungen gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft; (8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und einem Vorsitzenden-Stellvertreter. Optional können aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch Beschluss der Generalversammlung oder auch des Vorstandes selbst (mit nachträglicher Genehmigung der Generalversammlung) weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden.. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, währt aber auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung der Generalversammlung;
(1) Der Vorsitzende erfüllt die Agenden des Vorstandes zwischen den Vorstandssitzungen. (2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er oder von ihm nominierte Personen führen die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende bzw. das dafür vom Vorsitzenden nominierte weitere Vorstandsmitglied. (3) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(1) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist dem Vorstand und der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Der Generalsekretär vertritt den Verein nach außen und unterzeichnet wichtige schriftliche Ausfertigungen und Dokumente des Vereins. Im Falle der Verhinderung des Generalsekretärs bzw. bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende auch in laufenden Angelegenheiten vertretungsbefugt; im Fall seiner Verhinderung auch der stellvertretenden Vorsitzende oder ein dafür vom Vorsitzenden zu bevollmächtigendes Vorstandsmitglied. (3) Dem Generalsekretär obliegt die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung). (4) Der Generalsekretär nimmt an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil, ist aber selbst nicht Vorstandsmitglied und nicht stimmberechtigt. (5) Die Funktionsperiode des Generalsekretärs beträgt zwei Jahre, er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Das Wissenschaftliche Kuratorium fungiert als Beirat für den Vorstand und unterstützt diesen bei Entscheidungen, wobei die Bestimmungen von § 11 Abs. (1) und (3) der Satzung gelten. (2) Mitglieder des Kuratoriums sind jedenfalls die Ehrenmitglieder sowie vom Vorstand ernannte Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen von o.a. Pkt. (2) über Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Kuratoriums, und ist seinerseits verpflichtet, Anträge und Vorschläge des wissenschaftlichen Kuratoriums den Mitgliedern kund zu machen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen. (4) Das Wissenschaftliche Kuratorium ist das wesentliche operative Organ des Vereines in Fragen der Forschung und Durchführung von Vereinsvorhaben und kooperativen Projekten sowie in der Betreuung von Praktikanten. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Kuratoriums ist berechtigt, im Namen des Vereines mögliche Projektkooperationen zu prüfen. Fragen der Projektdurchführung sind jedenfalls mit Vorstand und Generalsekretär abzustimmen.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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