Veränderung (letzte Änderung)
(keine anderen Diffs, Normalansicht)
Verändert: 1c1,181
Beschreibe hier die neue Seite.
Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
*(1) Der Verein führt den Namen "DorfUni - Verein für Offene Lernorte in Bad Radkersburg und Umgebung" mit der Kurzbezeichnung “DorfUni”
*(2) Er hat seinen Sitz in Bad Radkersburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die Nachbarländer, insbesondere Slowenien. Er ist bestrebt, sich mit ähnlichen Vereinen in- und außerhalb Österreichs auszutauschen und zu vernetzen.
*(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
*(4) Die vorläufige Zustelladresse ist 8490 Bad Radkersburg, Bindergasse 1.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, orientiert sich an einem umsetzungsorientierten Bildungsbegriff; er zielt ab auf:
*Wirksamkeit im Bereich der lokalen und regionalen Entwicklung, der Lebensqualität und der gemeinschaftlich-kooperativen Selbstbestimmung;
*auf Entwicklung der Fähigkeit zur Entwicklung resilienter, regenerativer und enkeltauglicher Lebensräume durch tiefes Verständnis von Natur und Umwelt, das Leben in der Biosphäre und der Intensivierung der Mensch- Natur Beziehung;
*auf Entwicklung der Fähigkeit zur gemeinsamen Gestaltung nachhaltiger / regenerativer lokaler ökonomischer Strukturen, Wertschöpfungsketten und Kreisläufe,
*die Aufgeschlossenheit Innovationen gegenüber - ebenso wie das Erkennen der Wichtigkeit des gemeinsamen Vorteils und möglicher zu vermeidender Konflikte;
*auf Entwicklung der Fähigkeit zu interkulturellem und generationsübergreifendem Austausch von Wissen und Erfahrung und zum Umgang mit Wissen als Gemeingut, das mehr wird, wenn man es teilt.
In diesem Sinne arbeitet er an einer Verbesserung und Erweiterung von Bildungsangeboten in der Region um Bad Radkersburg durch
* Ermittlung von aktuellem und zukünftigem Bildungsbedarf in verschiedenen Sektoren der Gesellschaft,
* Koordination und Vernetzung mit verschiedensten Bildungsquellen - von formellen Bildungsanbietern bis zu Communities of Practise, wobei diese sowohl regional verortet als auch global sein können.
* die Unterstützung der Entwicklung sogenannter offener Lernorte und die Aktivierung von freiwilligen und institutionalisierten Bildungs-Teams vor Ort,
* die Vernetzung lokaler und regionaler Akteure und Institutionen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bildungsbereiches.
Dabei wird angestrebt, Bad Radkersburg als Begegnungsort, Pilot und Modellfall - sowie längerfristig auch als Kompetenzzentrum - für eine Dezentralisierung und Lokalisierung der Bildung zu entwickeln, was auch Aktivitäten im Bereich der Forschung sowie die Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen anderswo miteinschließt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
2.1. Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs- und Bewusstseinsarbeit,
2.2. Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterialien aller Art im Bereich des Vereinszwecks,
2.3. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien, zum Beispiel auch Plattformen für Vernetzung und Informationsaustausch, Nutzung sozialer Medien,
2.4. Versammlungen, Vorträge, Workshops, Lehrgänge, Seminare, Trainings, Weiterbildungen, Konferenzen und weitere Events wie Ausstellungen, Thementage, Festivals, Vernissagen, Filmvorführungen, Studienreisen sowie Outdoor - Aktivitäten,
2.5. Umfragen und Ideenwettbewerbe,
2.6. Einrichten, Aufbauen, Vermitteln, Anregen, Begleiten und Betreiben von gemeinschaftsfördernden Räumen der Begegnung und Bildung, auch und besonders in Kooperation mit anderen Institutionen,
2.7. Beratung und Coaching zur Unterstützung von Projekten, Initiativen und Organisationen und Entwicklung von Potentialen,
2.8. Anschaffung der technischen Mittel für die Durchführung hybrider Veranstaltungen und Schulungen, Aufbau eines umfassenden Ressourcenpools,
2.9. Einbeziehung und Vernetzung von Archiven, Bibliotheken / Mediatheken, ggf. auch Initiative zum Aufbau solcher Einrichtungen.
2.10. Ausschreiben von Stipendien, Wettbewerben und Preisen
2.11. Durch - dem Vereinszweck entsprechende - Forschungsprojekte.
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.1. Mitgliedsbeiträge, sowie Einlagen der Mitglieder,
3.2. Subventionen und Förderungen, Preisgelder ,
3.3. Spenden, Sammlungen, Sponsorengelder, Stipendien, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
3.4. Aufwandsentschädigungen für Beratung und Konzeptionen,
3.5. Gebühren für Schulungen und technische Unterstützung,
3.6. Erträge aus Projektarbeiten,
3.7. Erträge aus dem Verkauf von Medien wie Büchern, Tonträgern etc.,
3.8. allfällige Erträge aus Veranstaltungen verschiedenster Art (von Kongressen zu Ausstellungen, Weiterbildungsprogramme, Festen, Konzerten, Märkten etc.),
3.9. Werbeeinnahmen und Nutzungsgebühren (z.B. auf Internet - Vernetzungsplattformen),
3.10. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
4. Bezüglich der Verwendung der Mittel gilt:
4.1. Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
4.2. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten außer moderaten Aufwandsentschädigungen.
4.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile (falls ausreichend Überschüsse in der Vereinskasse vorhanden sind) und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4.4. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag leisten.
(3) Fördernde Mitglieder leisten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, beteiligen sich aber in der Regel nicht an der Vereinsarbeit.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden. Sie sind zur Teilnahme am Beirat / Begleitgremium (Pkt.15) berechtigt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins nach dem Prinzip der Einhelligkeit (keine Gegenstimme)
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Zugehörigkeit zum Verein endet mit dem Zugehen des diesbezüglichen Schreibens beim Vorstand, wobei der noch nicht bezahlte Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr zu begleichen ist.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über einen Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der General-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. (6) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Vorstand
c.Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG?),
d.Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG?, siehe § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (siehe § 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich entweder brieflich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), in bestimmten Fällen durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts eines stimmberechtigten Mitglieds auf jeweils ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist nach einer Wartefrist von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in sowie aus einem vom Beirat (§15) nominierten Mitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Der Beirat
(1) Der Beirat wird vom Verein als Begleitgremium eingerichtet, um eine repräsentative Präsenz aller Zielgruppen seiner Tätigkeit und auch eine Koordination der Lernorte untereinander zu erreichen. Der Beirat hat eine beratende Funktion für den Verein, während der Verein eine unterstützende und organisierende Funktion für den Beirat hat.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden, der jeweilige Vertreter des Beirates im Vorstand muss aber Mitglied des Vereins sein.
(3) Dem Beirat können die Ehrenmitglieder, die Betreiber der regionalen Lernorte sowie VertreterInnen aller wesentlichen demografischen Gruppen sowie regionalen Minderheiten angehören, die ebenfalls auf die Bildungsinhalte Einfluss nehmen.
(4) Der Vorstand ist mit der Entscheidung über Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Beirats betraut, ist aber seinerseits verpflichtet, die Zusammenkünfte des Beirates zu organisieren und Anträge und Vorschläge des Beirates den Mitgliedern kund zu machen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
§ 16: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
—
Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "DorfUni - Verein für Offene Lernorte in Bad Radkersburg und Umgebung" mit der Kurzbezeichnung “DorfUni”
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Radkersburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die Nachbarländer, insbesondere Slowenien. Er ist bestrebt, sich mit ähnlichen Vereinen in- und außerhalb Österreichs auszutauschen und zu vernetzen.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Die vorläufige Zustelladresse ist 8490 Bad Radkersburg, Bindergasse 1.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, orientiert sich an einem umsetzungsorientierten Bildungsbegriff; er zielt ab auf:
Wirksamkeit im Bereich der lokalen und regionalen Entwicklung, der Lebensqualität und der gemeinschaftlich-kooperativen Selbstbestimmung;
auf Entwicklung der Fähigkeit zur Entwicklung resilienter, regenerativer und enkeltauglicher Lebensräume durch tiefes Verständnis von Natur und Umwelt, das Leben in der Biosphäre und der Intensivierung der Mensch- Natur Beziehung;
auf Entwicklung der Fähigkeit zur gemeinsamen Gestaltung nachhaltiger / regenerativer lokaler ökonomischer Strukturen, Wertschöpfungsketten und Kreisläufe,
die Aufgeschlossenheit Innovationen gegenüber - ebenso wie das Erkennen der Wichtigkeit des gemeinsamen Vorteils und möglicher zu vermeidender Konflikte;
auf Entwicklung der Fähigkeit zu interkulturellem und generationsübergreifendem Austausch von Wissen und Erfahrung und zum Umgang mit Wissen als Gemeingut, das mehr wird, wenn man es teilt.
In diesem Sinne arbeitet er an einer Verbesserung und Erweiterung von Bildungsangeboten in der Region um Bad Radkersburg durch
Ermittlung von aktuellem und zukünftigem Bildungsbedarf in verschiedenen Sektoren der Gesellschaft,
Koordination und Vernetzung mit verschiedensten Bildungsquellen - von formellen Bildungsanbietern bis zu Communities of Practise, wobei diese sowohl regional verortet als auch global sein können.
die Unterstützung der Entwicklung sogenannter offener Lernorte und die Aktivierung von freiwilligen und institutionalisierten Bildungs-Teams vor Ort,
die Vernetzung lokaler und regionaler Akteure und Institutionen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bildungsbereiches.
Dabei wird angestrebt, Bad Radkersburg als Begegnungsort, Pilot und Modellfall - sowie längerfristig auch als Kompetenzzentrum - für eine Dezentralisierung und Lokalisierung der Bildung zu entwickeln, was auch Aktivitäten im Bereich der Forschung sowie die Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen anderswo miteinschließt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
2.1. Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs- und Bewusstseinsarbeit,
2.2. Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterialien aller Art im Bereich des Vereinszwecks,
2.3. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien, zum Beispiel auch Plattformen für Vernetzung und Informationsaustausch, Nutzung sozialer Medien,
2.4. Versammlungen, Vorträge, Workshops, Lehrgänge, Seminare, Trainings, Weiterbildungen, Konferenzen und weitere Events wie Ausstellungen, Thementage, Festivals, Vernissagen, Filmvorführungen, Studienreisen sowie Outdoor - Aktivitäten,
2.5. Umfragen und Ideenwettbewerbe,
2.6. Einrichten, Aufbauen, Vermitteln, Anregen, Begleiten und Betreiben von gemeinschaftsfördernden Räumen der Begegnung und Bildung, auch und besonders in Kooperation mit anderen Institutionen,
2.7. Beratung und Coaching zur Unterstützung von Projekten, Initiativen und Organisationen und Entwicklung von Potentialen,
2.8. Anschaffung der technischen Mittel für die Durchführung hybrider Veranstaltungen und Schulungen, Aufbau eines umfassenden Ressourcenpools,
2.9. Einbeziehung und Vernetzung von Archiven, Bibliotheken / Mediatheken, ggf. auch Initiative zum Aufbau solcher Einrichtungen.
2.10. Ausschreiben von Stipendien, Wettbewerben und Preisen
2.11. Durch - dem Vereinszweck entsprechende - Forschungsprojekte.
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
3.1. Mitgliedsbeiträge, sowie Einlagen der Mitglieder,
3.2. Subventionen und Förderungen, Preisgelder ,
3.3. Spenden, Sammlungen, Sponsorengelder, Stipendien, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
3.4. Aufwandsentschädigungen für Beratung und Konzeptionen,
3.5. Gebühren für Schulungen und technische Unterstützung,
3.6. Erträge aus Projektarbeiten,
3.7. Erträge aus dem Verkauf von Medien wie Büchern, Tonträgern etc.,
3.8. allfällige Erträge aus Veranstaltungen verschiedenster Art (von Kongressen zu Ausstellungen, Weiterbildungsprogramme, Festen, Konzerten, Märkten etc.),
3.9. Werbeeinnahmen und Nutzungsgebühren (z.B. auf Internet - Vernetzungsplattformen),
3.10. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
4. Bezüglich der Verwendung der Mittel gilt:
4.1. Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
4.2. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten außer moderaten Aufwandsentschädigungen.
4.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile (falls ausreichend Überschüsse in der Vereinskasse vorhanden sind) und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4.4. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag leisten.
(3) Fördernde Mitglieder leisten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, beteiligen sich aber in der Regel nicht an der Vereinsarbeit.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden. Sie sind zur Teilnahme am Beirat / Begleitgremium (Pkt.15) berechtigt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins nach dem Prinzip der Einhelligkeit (keine Gegenstimme)
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Zugehörigkeit zum Verein endet mit dem Zugehen des diesbezüglichen Schreibens beim Vorstand, wobei der noch nicht bezahlte Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr zu begleichen ist.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über einen Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der General-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. (6) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Vorstand
c.Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG?),
d.Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG?, siehe § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (siehe § 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich entweder brieflich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), in bestimmten Fällen durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts eines stimmberechtigten Mitglieds auf jeweils ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist nach einer Wartefrist von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in sowie aus einem vom Beirat (§15) nominierten Mitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Der Beirat
(1) Der Beirat wird vom Verein als Begleitgremium eingerichtet, um eine repräsentative Präsenz aller Zielgruppen seiner Tätigkeit und auch eine Koordination der Lernorte untereinander zu erreichen. Der Beirat hat eine beratende Funktion für den Verein, während der Verein eine unterstützende und organisierende Funktion für den Beirat hat.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden, der jeweilige Vertreter des Beirates im Vorstand muss aber Mitglied des Vereins sein.
(3) Dem Beirat können die Ehrenmitglieder, die Betreiber der regionalen Lernorte sowie VertreterInnen aller wesentlichen demografischen Gruppen sowie regionalen Minderheiten angehören, die ebenfalls auf die Bildungsinhalte Einfluss nehmen.
(4) Der Vorstand ist mit der Entscheidung über Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Beirats betraut, ist aber seinerseits verpflichtet, die Zusammenkünfte des Beirates zu organisieren und Anträge und Vorschläge des Beirates den Mitgliedern kund zu machen und schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
§ 16: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.