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Wie kann die Fördervoraussetzung der „Neuartigkeit“ der Trägerorganisation/der regionalen Kooperation nachgewiesen werden? Die Neuartigkeit der Zusammenarbeit ist eine zentrale Fördervoraussetzung für alle Fördergegenstände. Die Neuartigkeit der Trägerorganisation/der regionalen Kooperation kann folgendermaßen nachgewiesen werden (ein Punkt muss erfüllt sein): Es handelt sich um eine neue Kooperation, d.h. beispielsweise um einen neu gegründeten Verein, um eine neu gegründete ARGE, usw. Die Neuartigkeit kann in diesem Fall durch Vorlage des Vereinsregisterauszugs oder des Kooperationsvertrags der ARGE (Datum der Gründung bzw. des Abschlusses) nachgewiesen werden. Eine bestehende Kooperation nimmt neue Tätigkeiten auf, die die Ziele, welche im Rahmen des Förderprojekts verfolgt werden, abbilden. Das heißt beispielsweise für einen bestehenden Verein, dass diese neuen Tätigkeiten in die Vereinsstatuten aufgenommen werden, bzw. im Fall einer bestehenden ARGE, dass diese in einem Kooperationsvertrag neu aufgenommen werden. Als Nachweis müssen die alten und die neuen behördlich bestätigten Vereinsstatuten (Datum) bzw. der alte und der neue Kooperationsvertrag (Datum) dem Förderantrag beigelegt werden. Eine bestehende Kooperation nimmt neue Kooperationspartner:innen auf. Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligung der neuen Kooperationspartner:innen (z.B. neue Vereinsmitglieder, neue Kooperationspartner:innen einer ARGE) in einer Größenordnung von zumindest 20% (strukturell, finanziell, inhaltlich) zu erfolgen hat. Für die Bemessung der 20% können auch die Stimmrechte als Basis herangezogen werden. Die Neuartigkeit durch Hinzufügen neuer Kooperationspartner:innen kann durch die alte und neue behördlich bestätigte Mitgliederliste eines Vereins und Vereinsstatuten (Datum), oder den alten und neuen Kooperationsvertrag (Datum) nachgewiesen werden (Beilage zum Förderantrag).
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